Bubatz-Amnestie

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Das neue Konsumcannabisgesetz (KCanG) sieht ab dem 01.01.2025 vor, dass gewisse alte Cannabis-Verurteilungen tilgungsfähig werden und damit auf Antrag gegenüber der zuständigen Staatsanwaltschaft aus den Bundeszentralregistern der Verurteilten dauerhaft gelöscht werden können.

Unabhängig davon besteht bereits jetzt die Möglichkeit, gegenüber dem Bundesjustizamt die Löschung der Verurteilung zu beantragen. Dies kann gegebenenfalls mit einer längeren Wartezeit verbunden sein.

Wir beantragen die Löschung Ihrer alten Cannabis-Verurteilungen.

Welche Verurteilungen können gelöscht werden?

  1. Es muss eine Verurteilung nach § 29 BtMG sein.
    Dies betrifft insbesondere die Fälle des Anbaus, der Herstellung sowie des Erwerbs und des Besitzes von Marihuana und Haschisch.
  2. Die Tat darf nach dem Konsum-Cannabis-Gesetz heute nicht mehr strafbar sein.
    Dies betrifft die aufgefundene Menge von Marihuana oder Haschisch:
    Strafbar ist:
      - Am eigenen Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt:
          - mehr als 60 Gramm Marihuana oder Haschisch zu besitzen
          - mehr als 3 Cannabis-Pflanzen zu besitzen
      - Außerhalb des eigenen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts:
          - mehr als 30 Gramm Marihuana oder Haschisch zu besitzen

Wie kann ich meine alte Verurteilung löschen lassen?

Hierfür muss jetzt entweder gegenüber dem Bundesjustizamt oder ab dem 01.01.2025 bei der zuständigen Staatsanwaltschaft ein Antrag auf Löschung gestellt werden.

Als bundesweit tätiger Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht unterstütze ich Sie dabei gerne.

Für einen Pauschalpreis von 300,00 EUR inklusive Umsatzsteuer beantrage ich für Sie die Löschung Ihrer alten Cannabis-Verurteilung.

Wie funktioniert der Antrag über Bubatz-Amnestie?

Was passiert danach?

Das Bundesjustizamt oder die zuständige Staatsanwaltschaft prüfen die Tilgungsfähigkeit der Verurteilung.
Sofern die Voraussetzungen der §§ 40, 41 KCanG erfüllt sind, teilt die Staatsanwaltschaft dies Ihnen und der Registerbehörde schriftlich mit.

Die Registerbehörde löscht dann die alte Verurteilung aus dem Bundeszentralregister.
Sollten die Voraussetzungen der §§ 40, 41 KCanG nicht erfüllt sein, wird die alte Verurteilung nicht gelöscht.

Hierüber informiert Sie die zuständige Staatsanwaltschaft ebenfalls schriftlich.

Der uns erteilte Auftrag bezieht sich ausschließlich auf die Stellung des Löschungs-Antrags gegenüber dem Bundesjustizamt beziehungsweise der zuständigen Staatsanwaltschaft.

Sofern Sie im Anschluss eine Vertretung oder rechtliche Beratung durch uns wünschen, kontaktieren Sie unsere Kanzlei telefonisch.

Ihr Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner

Jan-Peter Schwarzhoff

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht